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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung

Dr. David Markworth
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Rz. 445

[Autor/Zitation]

Der Begriff der außergewöhnlichen Bedeutung nimmt Bezug auf die das Unternehmen prägenden Vorgänge (Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 67).

 

Rz. 446

[Autor/Zitation]

Dabei soll die von der Praxis zu § 277 Abs. 4 Satz 1 aF entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden können (Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 67). Dabei ist davon auszugehen, dass es in jedem GJ Störungen geben wird, die nicht erwartet, geschweige denn geplant wurden, die aber gleichwohl als normal anzusehen sind. Auch aperiodische Posten "normalen" Ursprungs gehören zu jedem gewöhnlichen GJ; man muss sie nur im Anhang kenntlich machen, wenn sie von Bedeutung sind (Nr. 32). Dann wird hinreichend deutlich, ob und in welcher Richtung das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit durch aperiodische Posten beeinflusst wurde; eine Notwendigkeit, jeden Buchgewinn und Buchverlust, jede Auflösung freigewordener Rückstellungen und jede Wertaufholung dem Posten nach Nr. 31 zuzuweisen, um eine zutreffende Ergebnisanalyse zu ermöglichen, besteht jedenfalls nicht. Demnach steht fest, dass aperiodische Erträge und Aufwendungen grds. nicht zu den außergewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen gehören (vgl. Begr.RegE § 256 HGB-E, BT-Drucks. 10/317, 86; ähnlich Poelzig in MünchKomm. HGB5, § 285 Rz. 445).

 

Rz. 447

[Autor/Zitation]

Folgt man der hier skizzierten Auffassung, so ergibt sich ganz zwangsläufig, dass nur vorübergehende Ereignisse, die den normalen Ablauf des Geschäftsjahres unterbrechen, wegen ihrer außergewöhnlichen Bedeutung im Anhang auszuweisen sind, nämlich solche, die

  • ungewöhnlich in der Art,
  • selten im Vorkommen und
  • von einiger materieller Bedeutung

sind (Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 880; aA Poelzig in MünchKomm. HGB5

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