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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Ermessensentscheidungen

Prof. Dr. Carsten Theile
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Rz. 38

[Autor/Zitation]

Im Hinblick auf die für den Bilanzansatz notwendigen Ermessensentscheidungen stellt sich die Frage, ob solche Entscheidungen zwischen den JA und der jeweiligen HB II unterschiedlich ausfallen können, etwa in der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme beim Rückstellungsansatz, in der Trennung von Forschung und Entwicklung oder zur Beurteilung der Werthaltigkeit von Entwicklungstätigkeiten. Hier ist mE wie folgt zu differenzieren:

Bei personenverschiedenen Entscheidungsträgern – die Geschäftsführung des TU ist nicht identisch mit der für den Konzernabschluss maßgeblichen Geschäftsführung des MU – ist letztere jedenfalls dann nicht an die für den JA des TU getroffenen Entscheidungen gebunden, wenn es um den Zweck des konzerneinheitlichen Ermessens für den Bilanzansatz geht (IDW RH HFA 1.018 Rz. 6, Stand März 2013). Weitergehend lässt sich aus dem Mutter-Tochter-Kriterium des beherrschenden Einflusses (§ 290 Abs. 1) mE auch ableiten, dass die Geschäftsführung des MU als das zur Aufstellung des Konzernabschlusses zuständige Organ entsprechende Vorgaben an die Organe der TU im Hinblick auf die Ermessensausübung in der HB II macht, diese prüft und ggf. anpasst (so wohl auch Götz/Hachmeister in HKMS3, § 300 HGB Rz. 41).

Bei personenidentischen Entscheidungsträgern für den JA und Konzernabschluss ist das Ermessen in beiden Abschlüssen grds. identisch auszuüben (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Komm. Bilanzierung15, § 300 HGB Rz. 16). Das gilt immer für das MU, ggf. auch für (manche) TU bei entsprechender Organbesetzung.

 

Rz. 39

[Autor/Zitation]

Fraglich ist jedoch, ob Ermessensentscheidungen von der Eigenart des Konzernabschlusses abhängen können: So gehört zu den Bilanzansatzvoraussetzungen für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlag...

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