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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Abweichungen in Ausnahmefällen (Abs. 2 Satz 4)

Prof. Dr. Carsten Theile
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Rz. 52

[Autor/Zitation]

Abweichungen vom Grundsatz der einheitlichen Bewertung sind auch in Ausnahmefällen zulässig (Abs. 2 Satz 4). Die Ausnahmefälle sind im Gesetz nicht näher bezeichnet.

Eine restriktive Handhabung dieser Ausnahmeregelung erscheint geboten, da der Informationsverlust bei abweichender Bewertung auch durch die damit verbundene Verpflichtung zur Angabe und Begründung nur in Einzelfällen ausgeglichen werden kann (Wohlgemuth, FS von Wysocki, 45; IDW RH HFA 1.018 Rz. 14, Stand März 2013; Grottel/Huber in Beck BilKomm.13, § 308 HGB Rz. 31).

 

Rz. 53

[Autor/Zitation]

Ein in der Literatur allgemein anerkannter Ausnahmefall ist der Erwerb eines (insbes. ausländischen) TU kurz vor dem Konzernbilanzstichtag. Die Notwendigkeit der Bewertungsanpassung kann hier zu unverhältnismäßiger Verzögerung in der Aufstellung des Konzernabschlusses führen, so dass auf sie verzichtet werden kann.

Die in diesem Fall in Teilen der Literatur (Saile in Haufe BilKomm.14, § 296 HGB Rz. 32; Pöller in Beck HdR, C 300 Rz. 141 [11/2016]; WP Handbuch18, Kap. G Rz. 251) eröffnete Alternative der Nichteinbeziehung des TU aufgrund von § 296 Abs. 1 Nr. 2 ("unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen") ist demgegenüber abzulehnen, weil unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Abs. 2 Satz 4 gerade keine Verzögerung eintritt. Hinzu kommt, dass nach § 301 Abs. 2 Satz 2 selbst die Kapitalkonsolidierung auch dann erforderlich ist, wenn die Wertansätze noch nicht endgültig ermittelt werden können. Im Zusammenspiel mit der Ausnahmeregelung des § 308 Abs. 2 Satz 4, der deshalb gerade nicht an Bedeutung verloren hat (so aber IDW RH HFA 1.018 Rz. 15, Stand März 2013; Grottel/Huber in Beck BilKomm.13, § 308 HGB Rz. 33), kann daher mE die Nichteinbeziehung eines kurz vor dem Konzernbilan...

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