Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (2) Vermögensverwaltende Personengesellschaften

Henrik Stutzmann, Dr. Markus Suchanek
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 151

[Autor/Zitation]

Ist die Einkünfteerzielung der Personengesellschaft ertragsteuerrechtlich als private Vermögensverwaltung zu behandeln, so greift für die steuerrechtliche Zuordnung ihres Gesamthandsvermögens § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Dies stellt einen weiteren Fall wirtschaftlicher Betrachtungsweise dar (Drüen in TK, § 39 AO Rz. 83 [10/2020]). Danach werden Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich (nach §§ 718, 719 BGB; § 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) mehreren (nur) zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten abweichend von der gesamthänderischen Bindung als Bruchteilseigentum (§§ 741 ff. BGB) anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (BFH v. 18.5.2004 – IX R 83/00, BStBl. II 2004, 898 Rz. 21). Es erfolgt hier die Fiktion einer Bruchteilsgemeinschaft lediglich für steuerrechtliche Zwecke (Drüen in TK, § 39 AO Rz. 83 [10/2020]). Dieser Durchgriff auf einzelne in der Einheit der Gesellschaft verwirklichte Merkmale ist dann erforderlich, wenn nur so die sachlich richtige Besteuerung der an einer Personengesellschaft Beteiligten sichergestellt werden kann. Hier verkörpert der Anteil an der Personengesellschaft dann lediglich die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (BFH v. 25.9.2018 – GrS 2/16, BStBl. II 2019, 262 Rz. 82).

 

Rz. 152

[Autor/Zitation]

Bei Steuerarten, die an das Unternehmen als Steuerschuldner anknüpfen, bedarf es einer solchen Fiktion des Bruchteilseigentums für Zwecke der Besteuerung grds. nicht. Dies ist bei der Umsatzsteuer, der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Gewerbesteuer der Fall (Fu in Gosch, § 39 AO Rz. 185 [11/2020]).

 

Rz. 153

[Autor/Zitation]

Befindet sich eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft in einem Betriebsvermögen (sog...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohes neues Jahr 2026
Happy New Year Business-People Konfetti Sekt
Bild: AdobeStock

Für das neue Jahr 2026 wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren