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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Umfang der Angabepflicht

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 88

[Autor/Zitation]

Die abschlussprüferspezifische Sichtweise wurde im Rahmen des BilMoG aufgegeben. Im nunmehr erfolgten Paradigmenwechsel ist das angabepflichtige Gesamthonorar abschlussprüfungsspezifisch zu ermitteln (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 162; Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 314 Rz. 73).

 

Rz. 89

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe gem. § 314 Abs. 1 Nr. 9 ist ausdrücklich auf Leistungen des Konzernabschlussprüfers bezogen. Unter dem Konzernabschlussprüfer ist der gem. § 318 bestellte Wirtschaftsprüfer bzw. die bestellte Wirtschaftsprüferpraxis zu verstehen (IDW RS HFA 36 nF Rz. 5). Nicht umfasst vom Begriff des Abschlussprüfers ist damit der gesamte internationale Verbund (Netzwerk iSd. § 319b Abs. 1 Satz 3 iVm. § 319b Abs. 2), in dem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ggf. organisiert ist. Diesbezügliche Angaben sind daher nicht erforderlich, können jedoch freiwillig mit einem entsprechenden Davon-Vermerk (bezogen auf die zum Abschlussprüfer bestellte Einheit) gemacht werden (IDW RS HFA 36 nF Rz. 6). Ausweislich der Ausführungen in der Begründung zum Regierungsentwurf des BilMoG (BT-Drucks. 16/10067, 70) umfasst der Begriff des Abschlussprüfers ebenfalls nicht dessen verbundene Unternehmen iSd. § 271 Abs. 2 (Grottel in Beck BilKomm.13, § 314 HGB Rz. 160; aA WP Handbuch18, Kap. G Rz. 735). Es erscheint jedoch nach Sinn und Zweck der Vorschrift sachgerecht, entsprechende Angaben bei den Angaben zum Gesamthonorar in der jeweiligen Kategorie zu berücksichtigen und dies durch eine Davon-Angabe offenzulegen (IDW RS HFA 36 nF Rz. 7).

 

Rz. 90

[Autor/Zitation]

Im Anhang ist das für das GJ berechnete Gesamthonorar des Abschlussprüfers anzugeben. Das berechnete Gesamthonorar entspricht dabei dem aus der Perspektive des Bilanzierenden auf das GJ entfallende ...

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