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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Stetigkeit

Prof. Dr. Carsten Theile
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Rz. 36

[Autor/Zitation]

Die Ausübung vorgenannter Ansatzwahlrechte wird eingeschränkt durch das Gebot der Ansatzstetigkeit, das auch für den Konzernabschluss gilt: Die auf den vorhergehenden Konzernabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten (§ 246 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 298 Abs. 1). Von diesem Grundsatz darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 246 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 298 Abs. 1). Dazu zählen nach DRS 13.8 (nicht abschließend) die Änderung rechtlicher Gegebenheiten inklusive der DRS, die Verbesserung der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungsgrundsätze bei erstmaliger Einbeziehung. Ausführlich zur Durchbrechung des Stetigkeitsgebots § 252 Rz. 285 ff.; zur zeitlichen Stetigkeit in der Anwendung der Bewertungsmethoden s. § 308 Rz. 35.

Die Ansatzstetigkeit gilt nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch sachlich (DRS 13.7): Für art- und funktionsgleiche Sachverhalte sollen grds. die gleichen Ansatzmethoden verwendet werden (§ 246 Rz. 376). Ein ungleicher Umgang mit vergleichbaren Sachverhalten verstößt gegen das Willkürverbot und ist mit den GoB nicht vereinbar (Selchert, WPg. 1983, 447, 453; Küting/Tesche, DStR 2009, 1491).

 

Rz. 37

[Autor/Zitation]

Die Art- und Funktionsgleichheit sehen Küting/Tesche (DStR 2009, 1491, 1493) beim Disagio, beim Aktivüberhang latenter Steuern und bei Pensionsaltverpflichtungen immer als gegeben an; lediglich bei selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens könne es Unterschiede geben. Damit kann ohne Verstoß gegen die sachliche Stetigkeit bei manchen Projekten aktiviert werden, bei anderen hingegen nicht. Das Ansatzwahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfte auch das mat...

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