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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Probebilanz

Prof. Dr. Dietrich Grashoff
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Rz. 20

[Autor/Zitation]

Ist bei einem Unternehmen an einem Abschlussstichtag eines der beiden anderen Größenmerkmale (Umsatzerlöse oder Arbeitnehmerzahl) erfüllt, jedoch für diesen Stichtag nicht klar, ob auch das Merkmal der Bilanzsumme von über 65 Mio. EUR erreicht ist, so ist zur Ermittlung der Höhe der Bilanzsumme eine Jahresbilanz nach § 5 Abs. 1 PublG aufzustellen (sog. Probebilanz; vgl. Biener, WPg 1972, 1; Biener, GmbHR 1975, 5, 6; Prühs, BB 1970, 516, 517). Eine Probebilanz muss daher nicht aufgestellt werden, wenn bereits die Umsatzerlöse und die Arbeitnehmerzahl die Schwelle überschreiten oder beide nicht erfüllt sind.

 

Rz. 21

[Autor/Zitation]

Im Schrifttum ist das Verhältnis von Probebilanz (als Bilanz zur Feststellung des Kriteriums der Bilanzsumme) und der ohnehin nach § 242 HGB aufgestellten Handelsbilanz umstritten.

 

Rz. 22

[Autor/Zitation]

Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich bei der Probebilanz um eine selbständige Bilanz und nicht bloß eine Korrekturbilanz, für die die Handelsbilanz mit Ausnahme von Korrekturen entsprechend § 5 PublG herangezogen wird (bejahend Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 1 PublG Rz. 33 f. [7/2022]; Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR-E, § 1 PublG Rz. 4 [9/2021]; dagegen Forster, WPg 1972, 469; WP Handbuch18, Kap. H Rz. 14; Wirtz, ZfB 1973, 507). Eine zwingende Einordnung der Probebilanz als Korrekturbilanz lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesbegründungen ableiten (Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 1 PublG Rz. 32 [7/2022]). Für die Erstellung der Probebilanz kann jedoch die Handelsbilanz übernommen und etwaige Korrekturen vorgenommen werden (Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 1 PublG Rz. 33 [7/2022]).

 

Rz. 23

[Autor/Zitation]

So können in der Probebilanz Bewertungs- und Abschreibungswahlrechte neu ausgeübt...

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