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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Planmäßige Abschreibungen

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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a) Kreis der Vermögensgegenstände

 

Rz. 918

[Autor/Zitation]

Es unterliegen nur jene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens einer planmäßigen Abschreibung, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (§ 204 Abs. 1 öUGB). Gemeint sind solche, die durch Verwendung, sonstige äußere Einflüsse oder bloßen Zeitablauf voraussichtlich einem Wertverzehr unterliegen und entweder eine Verwertung am Ende der Nutzung ausgeschlossen ist oder lediglich ein wesentlich unter den Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 203 Abs. 1 öUGB) bzw. dem beizulegenden Wert von Einlagen oder Zuwendungen (§ 202 Abs. 1 öUGB) liegender Verwertungsertrag erwartet werden kann (vgl. Hofbauer/Rohatschek in Jabornegg/Artmann2, § 204 Rz. 3; Loser/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 204 Rz. 4). Die begrenzte Nutzungsdauer kann somit technische, wirtschaftliche oder rechtliche Ursachen haben (vgl. Rz. 468). Ohne absehbaren Wertverzehr ist die planmäßige Abschreibung selbst dann nicht vorzunehmen, wenn ein Gegenstand nur zeitlich begrenzt zum Einsatz gelangt (vgl. Janschek/Jung in Hirschler2, § 204 Rz. 9; ebenso in Deutschland, vgl. Rz. 467). Konkret kann wie folgt unterschieden werden:

  • Sachanlagevermögen: Aufgrund technischer und wirtschaftlicher Ursachen sind Sachanlagen grds. abnutzbar. Ausgenommen mangels absehbaren Wertverzehrs sind der Grund und Boden (zur Ausnahme bei Vorliegen von Bodenschätzen s. Rz. 924), der im Bau befindlichen Anlagen und der geleisteten Anzahlungen, weil sie keinem absehbaren Wertverzehr unterliegen. Für dauerhaft stillgelegte Anlagen ist keine planmäßige Abschreibung vorzunehmen, uU jedoch eine außerplanmäßige Abschreibung (vgl. Kubat in Bertl/Mandl, § 204 Abs. 1-2 Rz. 17 [12/2017]; ebenso Rz. 596).
  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Sofern deren Nutzenpotenzial im Zeitverlauf mehr oder weniger kontinuierlich abnimmt, si...

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