Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Kapitalgesellschaft und kapitalistische Personengesellschaft

Prof. Dr. Heribert Anzinger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 140

[Autor/Zitation]

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE) sind rechnungslegungspflichtig (§ 189 Abs. 1 Z 1 öUGB), ohne dass es auf deren konkrete Tätigkeit oder auf die Höhe der Umsatzerlöse ankommt (so auch die Rechtslage in Deutschland, Rz. 73). Nicht alle Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 öUGB, s. Rz. 136) sind auch rechnungslegungspflichtig. In Sondergesetzen wird jedoch bspw. Für die Privatstiftung, die EWIV sowie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften generell die Rechnungslegungspflicht angeordnet.

 

Rz. 141

[Autor/Zitation]

Im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sind gem. § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a öUGB unabhängig von der konkreten Tätigkeit und der Höhe der Umsatzerlöse rechnungslegungspflichtig, wenn als unbeschränkt haftende Gesellschafter nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind (zB GmbH & Co, ebenso in Deutschland, s. Rz. 73). Als Kapitalgesellschaften gelten alle im Anhang I der Bilanzrichtlinie aufgezählten EU-Kapitalgesellschaften (vgl. Weber, NZ 2014, 15; Haselsteiner/Reinold/Stückler, RWZ 2016, 238 ff.) sowie vergleichbare Gesellschaften aus Drittstaaten (OGH v. 9.10.2014, 6 Ob 165/14d). Sind die Gesellschaften zwar Körperschaften, aber keine Kapitalgesellschaften (zB Verein, Gebietskörperschaft), besteht keine Rechnungslegungspflicht gem. § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a öUGB. Gleiches gilt, wenn zumindest eine natürliche Person als Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt ist und unbeschränkt haftet. In all diesen Fällen kann sich jedoch eine Rechnungslegungspflicht aus § 189 Abs. 1 Z 2 lit. b oder § 189 Abs. 1 Z 3 öUGB ergeben (vgl. Dokalik, SWK 2015, 12; Haselsteiner/Reinold/Stückler, RWZ 2016, 238 ff.).

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Sonstige eingetragene Personengesellschaften sind gem. § 189 Abs. 1 Z 2 lit. b ö...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Gamechanger Künstliche Intelligenz
Gamechanger Künstliche Intelligenz
Bild: Haufe Online Redaktion

Keine Angst vor KI! Das Buch zeigt, wie KI in der Praxis eingesetzt werden kann, um neue Produktideen, produktivere Prozesse oder originellere Inhalte zu entwickeln. Fallstudien, praktische Übungen und konkrete Anwendungsbeispiele erleichtern die Umsetzung im Arbeitsalltag.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren