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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Tatgegenstände, Tatmittel

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 50

[Autor/Zitation]

Mögliche Tatmittel nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 PublG sind der Konzernabschluss, der Teilkonzernabschluss, der Konzernlagebericht oder der Teilkonzernlagebericht nach HGB, für den nach § 11 Abs. 6 Nr. 1 PublG § 290 Abs. 2 bis 5 HGB über die Pflicht zur Aufstellung sowie §§ 291 und 292 HGB über befreiende Konzernabschlüsse sinngemäß gelten. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG gelten für die Aufstellung des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses die §§ 294 bis 314 HGB sinngemäß. Gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 PublG gilt für den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht § 315 HGB sinngemäß. Im Vergleich zu § 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB werden die nichtfinanzielle Konzernerklärung als Teil des Lageberichts bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Konzernlagebericht nicht erwähnt, weil die Unternehmen des PublG hierzu nicht verpflichtet sind. Hingegen werden aufgrund von § 11 Abs. 3 PublG Teilkonzernabschlüsse bzw. Teilkonzernlagebericht zusätzlich als Tatmittel erfasst (vgl. zu den begrenzten Anwendungsfällen und zum Konkurrenzverhältnis von § 11 Abs. 3 PublG zu § 11 Abs. 1 iVm. Abs. 6 PublG bei inländischen Teilkonzernen einer ausländischen Obergesellschaft Hachmeister in HKMS4, § 11 PublG Rz. 43 ff.).

 

Rz. 51

[Autor/Zitation]

Der (Teil-)Konzernabschluss, für den nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG die §§ 294 bis 314 HGB sinngemäß gelten, besteht gem. § 297 Abs. 1 HGB aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel und kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, und zwar so, als ob die in den Konzernabschluss ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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