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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Bestimmung des Arbeitnehmers

Prof. Dr. Dietrich Grashoff
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Rz. 38

[Autor/Zitation]

Der Arbeitnehmerbegriff ist im PublG nicht definiert. Es ist daher vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers auszugehen. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. Fitting/Trebinger ua.32, § 5 BetrVG Rz. 9 mwN).

 

Rz. 39

[Autor/Zitation]

Nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind daher Geschäftsinhaber, persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften und Mitglieder der Vertretungsorgane juristischer Personen sowie Mitglieder eines zur Kontrolle des Vertretungsorgans eingesetzten Aufsichtsorgans (vgl. § 267 HGB Rz. 23; Biener, WPg 1972, 1, 3; Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR-E, § 1 PublG Rz. 7 [9/2021]). Kommanditisten können dagegen als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein, wenn sie im Betrieb der KG beschäftigt sind (vgl. Fitting/Trebinger ua.32, § 5 BetrVG Rz. 105 mwN).

 

Rz. 40

[Autor/Zitation]

§ 1 Abs. 2 Satz 5 PublG ordnet ausdrücklich an, dass die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende iSd. BerufsbildungsG, Umschüler, Volontäre, Praktikanten) sowie im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer dazuzuzählen sind. Zu diesen gehören zB Monteure, die auf ausländischen Baustellen eingesetzt sind, und Arbeitnehmer in ausländischen Zweigniederlassungen (vgl. § 13d HGB für den umgekehrten Fall), nicht aber Arbeitnehmer, die bei ausländischen Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (TU; Gesellschaften, an denen der Einzelkaufmann beteiligt ist) angestellt sind.

 

Rz. 41

[Autor/Zitation]

Da nach dem Gesetzeswortlaut auf die reale Anzahl der mit dem Unternehmen in Beziehung stehenden Arbeitnehmer abzustellen ist, sind Teilzeitbeschäftigte nicht etwa nur anteilig mitzuzählen und statistisch h...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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