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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Begriff, Funktion und Nennbetrag

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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Rz. 118

[Autor/Zitation]

§ 272 Abs. 1 Satz 1 setzt den Begriff des gezeichneten Kapitals voraus, ohne ihn seit der Aktienrechtsnovelle 2016 zu definieren. Er wird von den jeweiligen rechtsformspezifischen Vorschriften aufgegriffen und auf die jeweils maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Termini übergeleitet. Gezeichnetes Kapital einer AG, einer KGaA und einer SE ist das Grundkapital (§ 152 Abs. 1 Satz 1, § 278 Abs. 3 AktG), einer GmbH das Stammkapital (§§ 5, 42 Abs. 1 GmbHG); bei einer Genossenschaft ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen (§ 337 Abs. 1 Satz 1 HGB). Insoweit wird durch die Bezeichnung "gezeichnetes Kapital" anstelle der gesellschaftsrechtlichen Begriffe eine Vereinheitlichung der Terminologie zur erleichterten Vergleichbarkeit des JA erreicht.

 

Rz. 119

[Autor/Zitation]

Das gezeichnete Kapital erfüllt eine Vielzahl wichtiger Funktionen (vgl. Lutter, Kapital der Aktiengesellschaft in Europa, 2006, 49 ff.; Schön, DK 2004, 162; Drygala, ZGR 2006, 587), die durch den exponierten Ausweis in der Bilanz abgebildet werden: Es zeigt das finanzielle Engagement der Anteilseigner und wirkt als kollektive Haftungszusage, ist Preis für den Verzicht auf eine Durchgriffshaftung und ist besonderen Sicherungsmechanismen der Kapitalaufbringung und -erhaltung unterworfen. Nicht zum gezeichneten Kapital gehören stille Einlagen, Genussrechtskapital und Gesellschafterdarlehen – und zwar auch dann nicht, wenn sie kapitalersetzenden Charakter haben (vgl. Rz. 65).

 

Rz. 120

[Autor/Zitation]

Beim gezeichneten Kapital handelt es sich um den Nominalbetrag des Kapitals, an dessen Inhaberschaft meist quotenmäßig bestimmte Rechte geknüpft sind. Anzusetzen ist der Nennbetrag des gezeichneten Kapitals in voller Höhe, wie er sich grds. zum Bilanzstichtag aus dem HR ergibt...

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