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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Aufrechnungsdifferenzen aus der Verrechnung konzerninterner Forderungen und Verbindlichkeiten

Prof. Dr. Dr. h.c. Ralf Michael Ebeling
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Rz. 102

[Autor/Zitation]

Umrechnungsbedingte Aufrechnungsdifferenzen (sog. echte Aufrechnungsdifferenzen, vgl. § 303 Rz. 38 und § 303 Rz. 41) aus der Schuldenkonsolidierung treten auf, wenn eine konzerninterne Forderung bzw. Verbindlichkeit im Fremdwährungseinzelabschluss des ausländischen TU unverändert mit dem Transaktionskurs umgerechnet wird, die Umrechnung in Euro gem. § 308a Satz 1 jedoch mit einem davon abweichenden Stichtagskurs erfolgt (s. auch Grottel/Koeplin in Beck BilKomm.13, § 308a HGB Rz. 67). Dazu folgendes Beispiel:

Beispiel:

Während des Berichtsjahres gewährt das deutsche MU dem in Fremdwährung (FW) bilanzierenden TU ein Darlehen iHv. 100.000 EUR. Dieses rechnet den Betrag mit dem Kurs am Tag der Darlehensgewährung (= Transaktionskurs) von 1 EUR = 1,2 FW um und erfasst im Einzelabschluss eine konzerninterne Verbindlichkeit iHv. 120.000 FW. Per 31.12. beträgt der Devisenkassamittelkurs 1 EUR = 1,1 FW, so dass die mit diesem Kurs umgerechnete konzerninterne Verbindlichkeit in der umgerechneten Handelsbilanz II bzw. III des TU 120.000 FW/1,1 FW/EUR = 109.090,91 EUR beträgt. Da die konzerninterne Forderung in der Handelsbilanz II des MU mit unverändert 100.000 EUR ausgewiesen ist, ergibt sich aus der Konsolidierung dieses konzerninternen Schuldverhältnisses eine eigenkapitalerhöhende Differenz von 9.090,91 EUR.

 

Rz. 103

[Autor/Zitation]

Gemäß DRS 25.78 sind solche Aufrechnungsdifferenzen grds. in den Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" einzustellen bzw. mit diesem zu verrechnen. Sie sind gem. DRS 25.79 in diesem Posten zu belassen, solange das Schuldverhältnis besteht, und im Rahmen der nachfolgenden Konsolidierungen anzupassen. Sobald die konzerninternen Kreditbeträge zurückgeführt werden, ist der verbliebene Betrag erfolgswirksam aufzulösen. ...

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