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Anfechtungsklagen: Verbindung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse einer Versammlung sind nicht als Widerklagen zu behandeln, sondern gemäß § 47 WEG insoweit zu verbinden, wie diese sich gegen den gleichen Beschluss richten.

 

Normenkette

WEG § 46 Abs. 1, § 47; ZPO § 62, § 301

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K13 greift im Wege der Anfechtungsklage 4 Beschlüsse an. Als Beklagte benennt er die Wohnungseigentümer K1 bis K 12. Wohnungseigentümer K1 bis K11 greifen diese Beschlüsse allerdings ebenfalls an. Sie benennen als Beklagte die Wohnungseigentümer K12 und K13. Schließlich erhebt auch K12 Klage – gegen alle anderen Wohnungseigentümer.
  2. Das Amtsgericht (AG) sieht die Klagen von K1 bis K11 und K 12 als "Widerklagen" an, die es mit der Anfechtungsklage des K13 verbindet. Mit Teilurteil weist es sodann die Klage von K13 ab. Zur Begründung führt es aus, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG sei nicht gewahrt worden.
  3. Gegen das Teilurteil legt K13 Berufung ein. Mit Erfolg!
 

Die Entscheidung

Das Landgericht (LG) weist die Sache an das AG zurück. Es liege ein unzulässiges Teilurteil vor.

  1. Das AG hätte die Klagen gemäß § 47 WEG verbinden müssen. Bereits dies verbiete es, durch ein Teilurteil über die Anfechtungsklagen unterschiedlich zu entscheiden. Über die Gültigkeit eines Beschlusses könne nur einheitlich entschieden werden. Auch wenn einzelne Klagen etwa wegen Fristüberschreitung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) abzuweisen gewesen seien, sei ein Teilurteil generell ausgeschlossen.
  2. Einem solchen Vorgehen stehe im Fall zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entgegen. Diese Gefahr folge insoweit daraus, dass die Kammer im Rahmen einer auf die Begründetheit der Klage eingehenden Berufungsentscheidung auch über rechtliche Aspekte zu befinden hätte, die auch für die ursprünglich in getrennten Verfahren erhobenen...

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