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Anfechtungsklage: Weisungen an den Verwalter per Beschluss

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Es besteht eine Beschlusskompetenz für Weisungen an den Verwalter über das Verhalten im Anfechtungsprozess.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 1

 

Das Problem

  1. Die Wohnungseigentümer bestellen die X-GmbH, ihre Verwalterin, ab. Gegen diesen Beschluss klagt die X-GmbH (Verfahren AG Königstein, 21 C 1097/14). Die Wohnungseigentümer klagen ihrerseits gegen die X-GmbH auf Schadensersatz wegen nicht erstellter Hausgeldabrechnungen (AG Königstein, 21 C 1428/15). Im Rahmen des Verfahrens 21 C 1097/14 schlägt das Gericht den Abschluss eines Vergleichs zur Beendigung beider Prozesse vor. Die Wohnungseigentümer sollen der X-GmbH zur Beendigung beider Verfahren 3.022,60 EUR zahlen. Im Februar 2016 informiert der Prozessbevollmächtigte der X-GmbH die neue Verwalterin darüber, dass diese den vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag nicht annehmen würde, jedoch ein Vergleich (allein) über das Anfechtungsverfahren 21 C 1097/14 möglich sei.
  2. Im März 2016 fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:

     

    Der Vergleichsvorschlag des Gerichts für den Anfechtungsprozess über die Verwalterabberufung auf Zahlung eines entgangenen Gewinns in Höhe von 3.617,60 EUR an Firma X-GmbH wird angenommen. Mit Zahlung des vorstehend genannten Betrages sind die Ansprüche der X GmbH gegen die Wohnungseigentümer abgegolten und der Rechtsstreit erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben. Das heißt, beide Parteien tragen ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Entstandene Gerichtskosten werden geteilt.

    Ein solcher Vergleich wird trotz des Protestes des Wohnungseigentümers K beim Amtsgericht (AG) protokolliert. Dabei trägt K vor, die Niederschrift sei unrichtig, da die Parteien gerade keinen Vergleich geschlossen hätten, da er sich ausdrücklich gegen den Abschluss eines Vergleic...

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