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Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer zulässig

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

  1. Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH v. 12.10.1995, I R 39/95, BFHE 179 S. 91, BStBl 1996 II S. 87).
  2. Behält der Arbeitgeber einen Betrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu.
 

Problematik

Streitig war im Rahmen der Klage eines Arbeitnehmers gegen die Lohnsteuer-Anmeldung seines Arbeitgebers, ob Arbeitslohn zufließt, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einen Teil des tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohns einer Versorgungsrückstellung zuführt, auf deren spätere Leistungen der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat.

 

Entscheidung des BFH

Der BFH hat bestätigt, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers – soweit sie ihn betrifft – aus eigenem Recht anfechten kann. Das Gericht folgte dem klagenden Arbeitnehmer auch darin, dass der Bestandteil des tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohns, den der Arbeitgeber der Versorgungsrückstellung zugeführt hatte, dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einbehaltung noch nicht zugeflossen war, weil er keinen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten erlangte. Im wirtschaftlichen Ergebnis wirkte die Einbehaltung des Versorgungsbeitrags nach Auffassung der Richter wie eine Lohnkürzung.

 

Konsequenzen für die Praxis

Der BFH hat die Anfechtungsbefugnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers zu Recht bejaht. Denn als Arbeitnehmer hat er die Lohnsteuer rechtlich und wirtschaftlich zu tragen. Er ist Schuldner der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung von seinem Arbeitslohn einzubehalten hat (wodurch si...

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