Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Aktivierung einer Umsatzsteuerforderung bei einer Rechnungskorrektur

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Muss eine Rechnung wegen unrichtigem Steuerausweis berichtigt werden, ist der Differenzbetrag erst dann zu aktivieren, wenn die Korrektur tatsächlich erfolgt ist.

 

Kommentar

Sachverhalt

Das Finanzamt stellte für die Jahre von 2001 bis 2003 fest dass der Kläger teilweise Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hatte. Der Kläger korrigierte die Rechnungen in 2005 und minderte die Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechend. Mit seinem Einspruch gegen die ESt-Bescheide 2001 bis 2003 beantragte der Kläger die berichtigte Umsatzsteuer in den Streitjahren als Forderung zu berücksichtigen, da der Vergütungsanspruch bereits bei Ausstellung der fehlerhaften Rechnung entstanden sei. Der umsatzsteuerliche Berichtigungsanspruch könne keine Auswirkungen auf die bilanzrechtliche Entstehung des Vergütungsanspruchs haben. Es könne daher nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung ankommen. Außerdem sei die Gewinnerhöhung 2001 bis 2003 für ihn günstiger, als eine Berücksichtigung in 2005.

Entscheidung

Eine Aktivierung der Forderung kommt in den Streitjahren nicht in Betracht.

Nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sind Gewinne bilanziell nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Eine Forderung ist daher nur zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest zu rechnen ist.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG sind Berichtigungen der Bemessungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Besteuerungsgrundlage eingetreten ist. Eine Rückwirkung der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung ist ausgeschlossen. Daraus folgt, dass ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren