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Abzug von Schulgeld nur bei Schulpflicht der Kinder

Ulrich Hutter
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Leitsatz

Ein Schulbesuch, für den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, kommt regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht.

 

Sachverhalt

Die am 8.12.1994 geborene Tochter der Kläger besuchte ab September 1997 die Internationale Schule e.V. in Hamburg. Die Stufen "Primary 1" bis "Primary 3" dieser Schule nehmen bereits dreijährige Kinder auf. Ab einem Alter von sechs Jahren treten sie dann in die Stufen "Grade 1" bis "Grade 12" ein. Die Internationale Schule e.V. ist von der Stadt Hamburg als allgemein bildende Ergänzungsschule anerkannt worden. Von dem im Streitjahr 1997 entrichteten Schulgeld von 7850 DM machten die Eltern 30 % als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Auch nach Ansicht des BFH sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht gegeben. Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist der von den Eltern eingeforderte Beitrag zu den Kosten des normalen Betriebs einer Privatschule, soweit diese Kosten auch in einer staatlichen Schule anfielen und von der öffentlichen Hand getragen würden. An staatlichen Schulen in Hamburg wird aber ein vergleichbarer Unterricht für Kinder ab drei Jahren nicht angeboten. Vielmehr werden für diese Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht Kindergartenplätze zur Verfügung gestellt. Die dafür anfallenden Kosten können Eltern nicht als Sonderausgaben abziehen. Ein Abzug der Aufwendungen für den Schulbesuch kommt deshalb regelmäßig erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht der Kinder in Betracht.

 

Praxishinweis

Der entscheidende Gesichtspunkt beim Abzug der Kosten ...

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