Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Abzug von Bewirtungskosten

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige detaillierte Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen zu machen. Allgemeine Beschreibungen wie "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" oder "Geschäftsessen" reichen nicht aus.

 

Sachverhalt

Eine selbstständige Grafikerin machte diverse Bewirtungskosten als Betriebsausgaben geltend. Neben den Namen der bewirteten Personen gab sie zum Anlass nur allgemein gehaltene Begriffe wie "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" oder "Geschäftsessen" an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab und verwies auf die unzureichenden Angaben der Grafikerin.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Voraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten sei nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG, dass die betriebliche Veranlassung durch schriftliche Angaben zum Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung hinreichend nachgewiesen wird. Die Bezeichnungen "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" und "Geschäftsessen" sind für eine betriebliche Veranlassung unzureichend.

 

Hinweis

Zahlreiche Bezeichnungen zum Anlass von Bewirtungsaufwendungen unterlagen schon einer gerichtlichen Überprüfung. Die Angaben "Geschäftsbesprechung", "Akquisitionsbesprechung" und "Mandatsbesprechung" hat der BFH als unzureichend eingestuft, ebenso die Angaben "Arbeitsgespräch", "Infogespräch", "Hintergrundgespräch", "Geschäftsessen" und "Kontaktpflege".

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 28.11.2007, 1 K 3118/07.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren