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Absehen von Sachverständigengutachten im Streit über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit erfordert im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde. Holt das Gericht in solchen Fällen kein Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfahrensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde des Gerichts muss sodann in den Urteilsgründen auch nachprüfbar dargelegt werden. Soweit sich dem Urteil vom 26.2.1987, IV R 105/85 (BStBl II 1987, S. 376) etwas anderes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest.

 

Sachverhalt

Ein unter der Fa. "XY Werbung" selbständig tätiger Graphikdesigner mit einer Ausbildung zum Gebrauchs- und freien Graphiker an einer Werkkunstschule entwirft graphische Darstellungen zu Werbezwecken und Gesamtkonzepte für Messestände und Ausstellungen. Je nach Auftrag dienen als Medium Filme, Anzeigen, Plakate, Prospekte oder Plastiken. In der Regel erstellt er drei oder vier Entwürfe, von denen der Kunde einen auswählt. Zum Teil erfolgt anschließend im Rahmen eines weiteren Auftrags die Umsetzung, für die er in der Regel Anzeigen- oder Provisionserlöse erhält. Er sah die Erstellung der Entwürfe als künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und deren Umsetzung als gewerbliche Tätigkeit an. Das Finanzamt nahm dagegen insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit an. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG mit dem Hinweis als unbegründet ab, die Mitglieder des erkennenden Senats verfügten über die besondere Sachkunde zur Beurteilung, ob die zu Werbe- bzw. Gebrauchszwecken gestalteten Arbeiten als Kunst i.S. des § 18 EStG eingeordnet werden könnten, so dass ein Sachverständigengutachten entbehrlich sei. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Graphiker die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Weiter stehe das F...

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