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Abrechnung: Saldierungen innerhalb einer Kostenposition

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Saldiert der Verwalter innerhalb der Kostenposition"Wasser" Einnahmen (im Fall: Gutschriften) mit Ausgaben (im Fall: die Wasserrechnung), macht dies die Abrechnung nicht anfechtbar.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer die Abrechnung genehmigt haben. Er rügt, der Verwalter habe bei den Wasserkosten Einnahmen und Ausgaben saldiert. Das Amtsgericht (AG) gibt der Anfechtungsklage statt. Es meint, die Abrechnung sei nach den Saldierungen nicht mehr ausreichend nachvollziehbar.

 

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Berufung der beklagten Wohnungseigentümer hat Erfolg!

 

Kommentar

  1. Wohnungseigentümer K sei darin zuzustimmen, dass der Verwalter 2 Gutschriften der Wasserwerke von 49,59 EUR und 61,39 EUR nicht als Einnahmen genannt, sondern mit den Wasserkosten verrechnet habe. Dieses Tun des Verwalters, wäre es ein Fehler, könnte aber schon nicht zur Ungültigkeit der gesamten Abrechnung führen, sondern allenfalls zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der Position "Wasser" in der Gesamt- und gegebenenfalls in den Einzelabrechnungen
  2. Es liege indes schon kein Fehler vor. Zwar handele es sich um eine grundsätzlich unzulässige Saldierung, welche eine Vermengung von Einnahmen und Ausgaben entgegen dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit zur Folge habe, denn die Position Gutschriften werde insoweit nicht gesondert ausgewiesen. Ein solcher Fehler führe insoweit aber nicht in jedem Fall zur Ungültigerklärung des entsprechenden Beschlusses. Denn die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung leide unter diesem Fehler nur "in einem geringen Maße". Unproblematisch sei in Abrechnungen eine Zusammenfassung verschiedener Ausgabenpositionen. Wenn insoweit der Wohnungseigentümer diese Position nachvollziehen wolle,...

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