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Abrechnung: Bestimmtheit des Genehmigungsbeschlusses

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Bestimmtheit eines Beschlusses über die Gesamtabrechnung sowie die Einzelabrechnungen ist auch ohne (präzise) Bezugnahme auf externe Dokumente gegeben, wenn vor dem Beschlussfassen keine Änderungen am Abrechnungswerk erfolgten, d.h. nur ein Abrechnungswerk vorlag, und die Gesamtabrechnung sowie die den Adressaten betreffende Einzelabrechnung bereits mit der Einladung zugeschickt worden waren. Die Bestimmtheit eines solchen Beschlusses ist auch dann ohne (präzise) Bezugnahme auf externe Dokumente gegeben, wenn vor dem Beschlussfassen Änderungen am Abrechnungswerk erfolgten und deshalb eine Beschlussfassung bereits vertagt worden war und der Verwalter vor der Abstimmung durch ein Schreiben verdeutlicht hatte, dass die ursprüngliche Abrechnung durch die neuere Version ersetzt werden sollte, die damit nicht mehr zur Abstimmung stand.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 5

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K geht gegen einen Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2014 genehmigen – Tagesordnungspunkt (TOP) 2 – sowie gegen den Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2015 genehmigen (TOP 3). Die Beschlüsse sind jeweils im Oktober 2016 gefasst worden.
  2. Das Amtsgericht (AG) gibt der Anfechtungsklage betreffend TOP 2 und TOP 3 teilweise statt. Für ungültig erklärt werden die Genehmigung der Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2014 hinsichtlich der Positionen "Müllabfuhr Allgemein", "Kabelfernsehgebühren", "Kontoführungsgebühren", "Verwaltungsgebühren" und "Sonstige Ausgaben Whg." sowie der Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2015 hinsichtlich der Positionen "Gemeinschaftsstrom", "Müllabfuhr Allgemein", "Kabelfernsehgebühren", "Verwaltungsgebühren" und "Sonstige Ausgaben Whg."
  3. K verfolgt mit der ...

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