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Abfindung eines GmbH-Alleingeschäftsführers für Verzicht auf Versorgungsansprüche nach wirtschaftlich zwangsläufiger Liquidation der GmbH

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Erhält der anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft entlassene Arbeitnehmer, der zugleich deren Gesellschafter ist, für die Aufgabe seiner Versorgungsansprüche eine Abfindung, so ist u. a. Voraussetzung für die Annahme einer Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, dass ein Zwang zur Liquidation der Gesellschaft bestand. Dieser kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die Liquidation beschlossen hätte.

 

Sachverhalt

Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH (Muttergesellschaft) war zugleich alleiniger Geschäftsführer der Tochtergesellschaft (im Folgenden GmbH), die ihm Ende 1984 Versorgungsleistungen in Form einer Alters-, Invalidenund Hinterbliebenenrente zugesagt hatte. Die Anwartschaften blieben auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der GmbH vor Erreichen der Altersgrenze durch Kündigung endete. Für den Fall einer nachhaltig wesentlichen Verschlechterung der Lage behielt sich die GmbH vor, die Versorgungsvereinbarung zu ändern bzw. die zugesagten Leistungen zu kürzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und zur Vermeidung drohender Verluste beschloss die Muttergesellschaft die Liquidation der GmbH und hob den Anstellungsvertragmit dem Geschäftsführer auf. Dieser verzichtete gegen Zahlung von 575 000 DM auf alle Ansprüche aus der Versorgungsvereinbarung. Finanzamt und FG versagten die Anwendung des halben Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, weil von einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zwang zur Liquidation nicht ausgegangen werden könne.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Sache wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich eines rechtlichen, wirtschaftlic...

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