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Abfallwirtschaftssatzung: Anschlusspflicht

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ist die Anschlusspflicht nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung grundstücksbezogen und knüpft die Abfallwirtschaftsgebührensatzung an die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung an, erfolgt auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen. Eine vom Grundsatz der anteiligen Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung betrifft lediglich das Verhältnis der Kostentragung zwischen den Wohnungs- und Teileigentümern untereinander.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2

 

Das Problem

  1. In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es ein Vorder- und ein Hinterhaus. Am Rückgebäude besteht alleiniges Wohnungseigentum von Wohnungseigentümer 1. Im Vordergebäude befindet sich neben Wohnräumen auch ein Ladengeschäft. In der Gemeinschaftsordnung ist klargestellt, dass sowohl die im Vorderhaus als auch die im Hinterhaus gelegenen Wohnungs- und Teileigentumsrechte "selbstständige wirtschaftliche Einheiten" sind.
  2. In den Jahren 1985 bis März 2011 erfolgt die Abfallgebührenabrechnung jeweils getrennt nach Vorder- und Hinterhaus. Im Jahr 2011 setzt die Gemeinde die Abfallwirtschaftsgebühren für das gesamte Grundstück fest. Dieser Bescheid wird einem Verwalter zugestellt, der nur das Vorderhaus verwaltet. Gegenüber Wohnungseigentümer 1 erlässt die Gemeinde am selben Tag einen weiteren Bescheid, wonach die Abfallwirtschaftsgebühr für ihn auf 0,00 EUR festgesetzt wird. Beiden Bescheiden ist ein Begleitschreiben beigefügt, in dem ausgeführt ist, es handele sich bei dem Anwesen um ein Grundstück im abgabenrechtlichen Sinne. Ab dem 1.4.2011 würden die Abfallwirtschaftsgebühren daher gemeinschaftlich über den Verwalter abgerechnet. Eine Klage des Wohnungseigentümers 1 gegen den gegen sie gerichteten Abfallbescheid weist das VG Augsburg als unzulässig ab (VG Augsburg v. 17.10.2012, Au 6 K 12.2...

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