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Abbruchkosten eines Gebäudes

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Leitsatz (amtlich)

Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12.6.1978 (GrS 1/77, BStBl II1978, S. 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

 

Sachverhalt

Die Kläger, Eheleute, erwarben 1984 ein Grundstück, das mit einem 1960 errichteten Einfamilienhaus bebaut war. Sie nutzten das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. 1990 zeigten sich am Gebäude Senkungsschäden. Aufgrund eines Gutachtens, das erhebliche Sanierungskosten veranschlagte, entschlossen sich die Kläger, das Gebäude abzureißen und neu zu bauen. Die Kläger errichteten 1993 zwei Doppelhaushälften, von denen sie eine veräußerten. Die Wohnfläche der zurückbehaltenen Doppelhaushälfte beträgt 227 qm; davon vermieteten die Kläger eine Wohnung mit 44 qm; eine Wohnung mit 100 qm nutzten sie selbst; die dritte Wohnung überließen sie unentgeltlich der Mutter des Klägers. In ihrer ESt-Erklärung machten die Kläger die Kosten des Abrisses des Gebäudes und den Gebäudewert vor Schadenseintritt von insgesamt 230 535 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage überwiegend statt[1]. Es berücksichtigte die Abbruchkosten und den Restbuchwert des Gebäudes von insgesamt 51 440 DM als sofort abziehbare Aufwendungen, und zwar zu 35 722 DM als Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 EStG und zu 15 718 DM als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. ...

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