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AG Langen Urteil vom 22.05.2024 - 58 C 174/20

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.516,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.922,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Langen 56 C 125/18.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 729,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,3-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Vertragspflichtverletzungen geltend.

Die Klägerin ist die WEG …. Die Beklagte war die ehemalige Verwalterin der Klägerin.

Der Verwaltungsvertrag und die Bestellung als Verwalter der Beklagten endete zum 31.12.2018. Gemäß § 3.1.5 des Verwaltervertrages war der Verwalter berechtigt die Eigentümergemeinschaft gerichtlich oder außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.

§ 4 Ziff. 4.6 regelt den Stundensatz für derartige Arbeiten. Danach beträgt der Stundensatz für Inhaber, Geschäftsführer oder Prokuristen 45,00 Euro, für Sachbearbeiter 40,00 Euro, für Schreibkräfte 30,00 Euro, für Auszubildende 20,00 Euro.

Die Beklagte hat das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft am 19.09.2017 mit einem Betrag von 2.516,02 Euro belastet. Überweisungsempfänger war die Beklagte selbst. Als Gegenstand der Rec...

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