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Zweifelhafte Zulässigkeit der gestaffelten individualvertraglichen Verweisung auf die Zeitarbeitstarifverträge der Christlichen Gewerkschaften und des DGB (BB 2006, Heft 2, S. 101)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gilt das – für den Verleiher im Regelfall ungünstige – Equal-Pay-Gebot nach § 9 Nr. 2 AÜG. Davon kann nur durch einen Tarifvertrag oder eine individualvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Verstärkt werden in der Praxis die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge in Bezug genommen. Da jedoch deren Tariffähigkeit in Streit steht, enthalten viele Verweisungsklauseln eine "subsidiäre" Verweisung auf Branchentarifverträge, die von einer DGB-Gewerkschaft geschlossen wurden. Im folgenden Beitrag werden solche "gestaffelten" Verweisungen für unzulässig gehalten. Es wird geschildert, welche möglichen negativen Rechtsfolgen sich für Verleiher und Entleiher ergeben, wenn die Rechtsprechung die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften nicht anerkennt.

I. Problemstellung

1. Das Equal-Pay-Gebot bei der Arbeitnehmerüberlassung und individualvertragliche Abweichungen

Für Verleihunternehmen ist der Anreiz hoch, die Fesseln des Equal-Pay-Gebots des § 9 Nr. 2 AÜG durch eine individualvertragliche Inbezugnahme der inzwischen für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträge abzustreifen. Noch nie kamen Tarifabschlüsse den Arbeitgeberinteressen so entgegen: Alle bislang für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträge senken den durch die gesetzliche Gleichbehandlungspflicht vorgesehenen Standard derart dramatisch, dass man entweder an der Ernsthaftigkeit des Equal-Pay-Gebots oder an der Funktionsfähigkeit der tariflichen Interessenvertretung in dieser Branche zweifeln muss. Sowohl die DBG-Mitgliedsgewerkschaften als auch die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften haben mit der Arbeitgeberseite Tarifverträge für Leiharbeitnehmer abgeschlossen.[1] Die von den Christlichen Gewerkschaften vereinbarten Tarifregelungen werden von den nicht organisierten Arbei...

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