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Zwei Jahre novelliertes Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Anfang oder Ende neuer Beschäftigungsformen? (BB 2019, Heft 31, S. 1781)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Novelle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestehen in Unternehmen noch immer große Unsicherheiten im Hinblick auf eine rechtskonforme Beauftragung von Fremdkräften, unternehmensübergreifende Personaleinsätze und Projektbeschäftigungen. Diese Probleme folgen einerseits aus verschärften Rechtsfolgen, andererseits aus gestiegenen administrativen Anforderungen. Die Etablierung strukturierter und transparenter Prozesse sowie eine saubere Dokumentation und eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten ist daher unabdingbar.

I. Einleitung

Mit der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 2017 verfolgte der Gesetzgeber das – redliche – Ziel, "Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern".[1]

Kernelemente der Novelle sind die nunmehr gesetzlich verankerte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten, die den vorübergehenden Charakter der Arbeitnehmerüberlassung statuiert, sowie Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten, welche die gebotene Transparenz gewährleisten sollen.

Dadurch sollte auch einer bis dahin geduldeten sog. Fallschirmlösung ein Riegel vorgeschoben werden. Von einer Fallschirmlösung sprach man, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen war, ob in einer konkreten Beauftragung eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werk- bzw. Dienstvertrag vorlag, vorsorglich aber eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis eingeholt worden war. Insbesondere die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 AÜG a. F. konnte dadurch vermieden werden.[2]

Die vorgenannten Neuregelungen haben erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die klassische Leiharbeitnehmerbranche, sondern auf alle Formen der Zusammenarbeit mit "unternehmensfremden" Mitarbeitern. Hierzu zähle...

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