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Zwangsverwaltung von Grundstücken: Einzelfälle / 4.3.2 Abrechnung gegenüber Ersteher

Dr. Michael Cirullies
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Abgrenzung

Für das Jahr, in welchem der Zuschlag erteilt wird, obliegt die Abrechnung der Nebenkosten nicht dem Verwalter, da die Nebenkostenabrechnung noch nicht fällig ist.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeit

Wird der Zuschlag im Laufe des Jahres 2019 erteilt, ist der Zwangsverwalter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2019 nicht verpflichtet, da diese erst zum 31.12.2020 fällig wird.

Vielmehr hat der Ersteher für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr, in welchem der Zuschlag erteilt wird, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Der Ersteher hat allerdings zumindest bis zum Zuschlag keine Betriebskostenvorauszahlungen der Mieter erhalten; ebenso hat er keine Objektausgaben entrichtet. Weder besteht eine Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Erstellung einer Zwischen-Betriebskostenabrechnung gegenüber den Mietern noch eine Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Ersteher. Der Verwalter hat jedoch im Innenverhältnis mitzuwirken.[1]

Guthabenauszahlung an Ersteher

Im Übrigen ist der Zwangsverwalter bei einer über den Zuschlag hinaus fortgesetzten Verwaltung verpflichtet, die von dem Mieter des Grundstücks für die Zeit vor dem Zuschlag vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher auszukehren, soweit diesem die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen und die Rückzahlung des Überschusses obliegt.[2]

[1] Hartung, Rpfleger 2012, S. 594; ferner Drasdo, NZI 2014, S. 97.
[2] BGH, Urteil v. 11.10.2007, IX ZR 156/06, NZM 2008 S. 100; zur Herausgabeverpflichtung des Vermieters an den Zwangsverwalter vgl. Heider/zur Nieden, NZM 2010, S. 601.

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