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Zwangsversteigerung: Versteigerungstermin – Bietstunde u ... / 3.2.1 Verfahrensmängel

Dr. Michael Cirullies
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Hinderungsgründe

Gravierende, in § 83 ZVG näher bezeichnete Verfahrensmängel können zu einer Zuschlagsversagung führen, etwa wenn eine Vorschrift über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt worden sind.

Kausalität

Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn der Zuschlag auf diesem Fehler beruht.[1]

Heilung

Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden. Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).[2]

Auch kann der Zuschlag nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag das Verfahren genehmigt.[3]

Neuere Rechtsprechung

Ein Versagungsgrund nach § 83 ZVG liegt beispielsweise[4]vor, wenn

  • die Terminsbestimmung für den angesprochenen Bieterkreis irreführend war;[5]
  • nach einem Abbruch der Bietzeit das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen nicht festgestellt und verlesen worden sind;[6]
  • die vollstreckbare Titelausfertigung im Versteigerungstermin fehlt;[7]
  • der Meistbietende außerhalb des Versteigerungsverfahrens Zuzahlungen an den betreibenden Gläubiger vereinbart, die diesen dazu veranlassen sollen, einen Einstellungsantrag zurückzunehmen oder nicht zu stellen;[8]
  • ein wirksam angefochtenes Nießbrauchsrecht im geringsten Gebot berücksichtigt worden und die beantragte Änderung der Versteigerungsbedingungen unterblieben ist.[9]

Ausnahme

Kein Versagungsgrund ist hingegen anzunehmen bei einer eingetragenen Auflassungsvormerkung, denn diese stellt als solche ...

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