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Zwangsversteigerung: Versteigerungstermin – Bietstunde u ... / 2.1 Mindestfrist

Dr. Michael Cirullies
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Eigentliche Versteigerung

Die sog. Bietstunde ist das Kernstück der Versteigerung. Sie beginnt mit der Aufforderung des Rechtspflegers zur Abgabe von Geboten und dauert 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 ZVG). Diese Zeit ist eine Mindestfrist und kann bei Bedarf ohne Weiteres überschritten werden. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt zur Zuschlagsversagung (§ 83 Nr. 7 ZVG) – selbst dann, wenn alle Beteiligten mit der Verkürzung einverstanden sind. Ändert sich während der Bietstunde das geringste Gebot durch neue Anträge, muss eine neue "Bietstunde" begonnen werden.

Mehrere Grundstücke

Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie zum Beispiel bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.[1]

 
Wichtig

Bietstunde aufmerksam verfolgen

Bietstunde aufmerksam verfolgen

Bei größeren Objekten werden 30 Minuten oft nicht ausreichen. Denn gerade im Versteigerungstermin besteht die Gelegenheit, bei der sich die Gläubiger untereinander und mit Interessenten treffen. So kann man zwischen den Gläubigern Fragen abklären, mit Bietinteressenten Finanzierungsmöglichkeiten besprechen, um so zu einem guten Ergebnis zu gelangen. Im Übrigen kann nur davor gewarnt werden, die Bietstunde nicht aufmerksam zu verfolgen oder gar den Versteigerungsraum zu verlassen.

Unterbrechung

Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.[2]

Ende der ...

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