Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zwangsversteigerung: Verfahren nach dem Zuschlag

Dr. Michael Cirullies
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

Das übliche Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren ist die sofortige Beschwerde, auch gegen den Zuschlag.

Im Folgenden geht es vor allem um diese Fragen:

  • Wie wird der Versteigerungserlös verteilt?
  • Wie wirkt sich der Zuschlag auf das Grundbuch aus?
  • Wem ist Akteneinsicht zu gewähren?
  • Was kostet das Versteigerungsverfahren?

1 Einzelheiten des Verfahrens

1.1 Rechtsbehelfe

Nur formelle Prüfung

Das Versteigerungsverfahren ist ein formelles Verfahren, sodass materiell-rechtliche Einwendungen (gegen den eigentlichen Anspruch) vom Vollstreckungsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen.

Befristete Beschwerde

Das eigentliche Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren ist die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO). Sie muss binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[1] Dies gilt grundsätzlich auch für die Zuschlagsentscheidung, allerdings mit einigen Sonderregelungen in §§ 96 ff. ZVG. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund (§ 586 Abs. 2 ZPO).[2]

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Landgericht zur Entscheidung vor (§ 572 ZPO).

Weitere Rechtsbehelfe

In dem kaum durchschaubaren Rechtsmittelsystem der Zwangsvollstreckung finden sich noch andere Rechtbehelfe, die hier nur in der Übersicht dargestellt werden können:

  • Die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG ist gegeben gegen Entscheidungen, gegen die nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen.
  • Gegen bloße Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die keine Entscheidungen darstellen, insbesondere weil der Betroffene vorher nicht angehört wurde, ist die (unbefristete) Erinnerung nach § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf.

Vollstreckungsgegenklage

Materiell-recht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren