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Zwangsversteigerung: Verfahren nach dem Zuschlag / 1.5 Kosten der Zwangsversteigerung

Dr. Michael Cirullies
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Unterschiedliche Kostenhöhe

Die Frage nach der Höhe der Versteigerungskosten lässt sich nicht generell und in einem Satz beantworten. Es kommt darauf an, wer Kostenschuldner der jeweiligen Gebühr ist, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, welchen Wert das Versteigerungsobjekt hat, wie aufwendig die Kosten für den Sachverständigen bei der Wertfeststellung sind, ob ein Rechtsanwalt tätig wurde und anderes mehr.[1]

Was zählt zu den Kosten?

Die Versteigerungskosten setzen sich im Wesentlichen zusammen aus den Gerichtskosten, den Rechtsanwaltsgebühren[2] und den Auslagen. Zu Letzteren zählt die Entschädigung für den Sachverständigen, die oft höher ausfällt als die Gerichtskosten. Gerichtsgebühren und Auslagen bilden zusammen die Verfahrenskosten, die gemäß § 109 ZVG grundsätzlich vorab aus dem Versteigerungserlös entnommen werden.

 
Praxis-Tipp

Die Beteiligten können ihre i. S. d. § 788 ZPO notwendigen Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung geltend machen, und zwar im gleichen Rang wie ihren Hauptanspruch (§ 10 Abs. 2 ZVG).

Gerichtskosten

Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten ist § 54 GKG nebst Kostenverzeichnis (KV) als Anlage. Darin ist geregelt, welche Gebühr (Bruchteil der vollen Gebühr) für welchen Verfahrensabschnitt nach welchem Wert entsteht. So löst beispielsweise die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung eine Festgebühr von 100 EUR aus (Nr. 2210 KV).

Jeweils eine halbe Gebühr entsteht nach Nr. 2211 ff. KV für:

  • das allgemeine Tätigwerden des Gerichts (Verfahrensgebühr),
  • jeden Versteigerungstermin,
  • die Zuschlagserteilung,
  • das Verteilungsverfahren.

Die Höhe der vollen Gebühr richtet sich nach dem zugrunde zu legenden Wert, der sich nach § 54 GKG bemisst. Er ist für die einzelnen Gebührentatbestände durchaus unterschiedlich hoch. M...

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