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Zwangsversteigerung: Verfahren bis zum Termin

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

Die Zwangsversteigerung droht immer öfter – die Zahl der Verfahren ist auf einem hohen Niveau. Wer seine Rechte nicht wahrnimmt, wird mit einiger Sicherheit Schiffbruch erleiden.

Doch nicht nur für die Schuldner, auch für die Gläubiger und die Mieter ist die Versteigerung von großer Bedeutung. Und dann sind da noch die Bieter, die hier auf ihre Chance hoffen.

Wer sich nicht informiert, verliert!

Weil die Rechtsmaterie so komplex ist, sollten sich alle an der Zwangsversteigerung Beteiligten ein genaues Bild über das Verfahren und ihre Rechte und Möglichkeiten machen, um nicht benachteiligt zu werden.

1 Gesamtes Verfahren im Überblick

Alles Formsache

Das Zwangsversteigerungsverfahren wird nur auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Vollstreckungsobjekt kann auch Wohnungseigentum oder ein Erbbaurecht sein. Der Gläubiger muss nachweisen, dass er über einen vollstreckbaren, ordnungsgemäß zugestellten Titel verfügt und dass der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

Anordnung des Gerichts

Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung durch Beschluss an, der dem Schuldner förmlich zugestellt wird, und ersucht gleichzeitig das Grundbuchamt um Eintragung des Versteigerungsvermerks. Damit ist das Grundstück nebst Zubehör zugunsten des antragstellenden Gläubigers beschlagnahmt.

Beschlagnahme

Wichtige Folge: Verfügungen über das Grundstück oder über Rechte am Grundstück sind insoweit (relativ) unwirksam, als sie die Rechte des Gläubigers beeinträchtigen.

Beitritt möglich

Will ein weiterer Gläubiger die Versteigerung desselben Grundstücks betreiben, kann er dem Verfahren beitreten. Dabei ist zu beachten: Die jeweiligen Verfahren der einzelnen betreibenden G...

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