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Zwangshypothek: Voraussetzungen und Verfahren / 7.2 Vollstreckungsgegenklage

Dr. Michael Cirullies
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Bei Einwendungen gegen die Forderung

Will der Schuldner Einwendungen gegen die dem Titel zugrunde liegende Forderung des Gläubigers erheben, so muss er seine Rechte im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen.

Beispiele

Hier kann er z. B. einwenden, dass die Forderung nicht mehr besteht (infolge Erfüllung, Anfechtung, Aufrechnung, Erlass, Verzicht) oder nicht fällig ist (wegen Stundung, Ratenzahlungsvereinbarung) oder dass ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat (infolge Abtretung der Forderung). Auch gegen eine aus einer Sicherungshypothek in Höhe der übertragenen Forderung betriebene nochmalige Versteigerung (sog. Wiederversteigerung) des Grundstücks kann sich der Ersteher im Wege der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen.[1]

Ausschluss möglich

Allerdings sind die Einwendungen gegenüber einem Urteil nur beachtlich, wenn die entsprechenden Umstände nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, in der die Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). Bei Vollstreckungsbescheiden ist insoweit der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich (§ 796 Abs. 2 ZPO).

Wer ist zuständig?

Örtlich und sachlich ausschließlich zuständig für die Vollstreckungsgegenklage ist das Prozessgericht der ersten Instanz (§ 767 Abs. 1 ZPO).

[1] OLG Koblenz, Beschluss v. 17.4.2012, 11 UF 205/12.

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