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Zwangshypothek: Voraussetzungen und Verfahren / 3 Prüfungsumfang des Grundbuchamts

Dr. Michael Cirullies
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Nur formelle Prüfung

Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Vollstreckungsakt und verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt wird also in doppelter Funktion als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig.[1] Das Grundbuchamt hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die förmlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und ob die grundbuchmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind[2]

Übersicht

Die vollstreckungsrechtliche Prüfung des Grundbuchamts erstreckt sich insbesondere darauf, ob

  • ein Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt nebst Klausel vorliegt,
  • ob der Titel zugestellt ist,
  • besondere Vollstreckungsvoraussetzungen wie die der Sicherheitsleistung oder der Zug-um-Zug-Leistung nachgewiesen sind,
  • der Mindestbetrag des § 866 Abs. 3 ZPO (750 EUR) erreicht ist und
  • keine Vollstreckungshindernisse nach § 775 ZPO vorliegen.[3]

Rechtsbehelfe möglich

Das Grundbuchamt prüft nicht, ob die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, z. B. ob der zu vollstreckende Titel rechtmäßig ist oder ob der zugrunde liegende Anspruch noch besteht[4] oder verjährt ist.[5]

Dies gilt auch bei Steuerschulden: Bei der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf Ersuchen des Finanzamts hat das Grundbuchamt Einwendungen des Schuldners, die sich gegen die Berechtigung der zugrunde gelegten Steuerforderungen richten, nicht nachzugehen.[6]

Derartige Einwendungen kann der Schuldner selbst nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend machen, etwa im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Erinnerung nach § 732 ZPO oder aber durch eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO.[7]

 
Praxis-Beispiel

Prüfungsumfang

Wenn dem Schuldner im Vollstreckungstitel die Beschränkung seiner Haftung auf den Na...

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