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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 4.8 Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Leistungen

Walter Dietsch
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Grundnorm für die Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bildet die durch das Jahressteuergesetz 2007 neu gefasste Regelung des § 22 Nr. 5 EStG – sowohl für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung als auch für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung. Die Differenzierung nach Art der Besteuerung (z. B. mit dem Ertragsanteil, nachgelagert) ist beibehalten worden. Danach gilt u. a.:

  • Steuerlich geförderte Leistungen von Pensionskassen (kapitalgedeckt und umlagefinanziert) unterliegen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der vollen Besteuerung.
  • Steuerlich nicht geförderte Leistungen in Form einer lebenslangen Rente (kapitalgedeckt und umlagefinanziert) sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG).

Für die Besteuerung der Rentenleistungen aus der Pflichtversicherung ist somit danach zu differenzieren, inwieweit sie auf nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Umlagen bzw. auf nach § 3 Nr. 63 oder § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beiträgen des Arbeitgebers einerseits oder auf pauschal oder individuell versteuerten Beiträgen bzw. Umlagen beruhen.

Die differenzierte steuerliche Behandlung der Leistungen führt zu einer deutlichen Ausweitung der Aufzeichnungs- und Meldepflichten für die Arbeitgeber. So hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)[1] der Zusatzversorgungseinrichtung

  • spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten und nach § 3 Nr. 56 und 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen,
  • nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteue...

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