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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / 2.2.1 Beteiligungsfähige Arbeitgeber

Walter Dietsch
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An der VBL sind als Träger der Anstalt vor allem der Bund und die Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlands und Hamburgs) beteiligt. Auch die neuen Bundesländer sind mit Wirkung zum 1.1.1997 der VBL beigetreten.

Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV), der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, können ebenfalls Beteiligte der VBL sein.

Kommunale Gebietskörperschaften, die nicht Mitglied eines KAV sind, und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können an der VBL beteiligt werden, wenn sie das für Bund, Länder oder Gemeinden geltende Tarifrecht (z. B. TV-L) in vollem Umfang oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Sonstige in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisierte Arbeitgeber (z. B. eingetragener Verein, GmbH, AG, privatrechtliche Stiftung) können nur unter besonderen Voraussetzungen Beteiligte der VBL werden. Erste Voraussetzung ist auch hier, dass der Arbeitgeber das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwendet. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden etc.) müssen, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) handelt, überwiegend beteiligt sein, das heißt, mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile bzw. Aktien halten.

    Bei anderen Einrichtungen (z. B. eingetragenen Vereinen, Stiftungen) muss ein maßgeblicher, in den Statuten der Einrichtung festgeschriebener Einfluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts gewährleistet sein. Hier ist insbesondere darauf abzustellen, dass in den Entscheidungsgremien der Einrichtung die Vertreter der öffentlichen Hand meh...

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