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Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung – betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz (BB 2015, Heft 13, S. 765)

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Einführung

BAG, Urteil vom 9.12.2014, 1 AZR 146/13

Volltext des Urteils: BBL2015-765-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Nichtamtliche Leitsätze

1. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung einen Aufhebungsvertrag schließt. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden.

2. Knüpfen die Betriebsparteien die in einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegten einzelnen Leistungen an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen, gehen damit ggf. weitere Gruppenbildungen einher, deren Wirksamkeit an den mit ihnen verfolgten Zwecken zu messen ist. Auf die Gruppenbildung bei der Festlegung des Geltungsbereichs hat das in der Regel keinen Einfluss. Der hierin zum Ausdruck kommende Ausschluss von den Leistungen der Betriebsvereinbarung ist nicht am Zweck der jeweiligen Vergünstigung, sondern am Zweck des durch Auslegung zu ermittelnden Ausschlusses zu messen.

2 Sachverhalt

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.

Die Klägerin war vom 11. Oktober 1990 bis zum 31. Januar 2011 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin zuletzt im Vertriebsinnendienst (VID) beschäftigt. Seit 1998 war sie Mitglied des Betriebsrats. Anlässlich von Rationalisierungsentscheidungen ua. zur Schließung des VID zum 31. Oktober 2010 und einem damit verbundenen Wegfall von Arbeitsplätzen schlossen die Betriebsparteien am 9. Juni 2010 einen Inte...

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