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Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist (BB 2009, Heft 28, S. 1532)

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Einführung

BAG, Urteil vom 11.12.2008, 2 AZR 472/08

Volltext des Urteils: BBL2009-1532-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz

Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

2 Ergänzender Leitsatz des Kommentators

§ 5 KSchG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung ist auch auf solche Anträge auf nachträgliche Klagezulassung anzuwenden, die vor dem 1.4.2008 eingereicht wurden. Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsgericht bereits vor dem 1.4.2008 über den Antrag durch Beschluss entschieden hat. Über die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LAG dem gemäß nicht durch Beschluss, sondern durch (Zwischen-)Urteil gemäß § 5 Abs. 4 KSchG n. F. zu entscheiden.

3 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Die Klägerin war seit dem 19.4.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.9.2007, zugegangen am 26.9.2007, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2007. Am 28.9.2007 beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Klägerin erkundigte sich am 2.11.2007 bei ihrem Rechtsanwalt telefonisch nach dem Sachstand. Der Rechtsanwalt erklärte, es sei "etwas angebrannt" und vereinbarte mit ihr einen Besprechungstermin für den 6.11.2007, in dem er der Klägerin offenbarte, er habe die fristgerechte Klageerhebung versäumt. Der daraufhin von der Klägerin am 19.11.2007 mandatierte jetzige Prozessbevollmächtigte erhob am 20.11.2007 Kündigungsschutzklage und beantragte die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.1.2008 abgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 11.3.2008, der das Arbeitsgericht nicht abgeholf...

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