Einführung
BFH, Urteil vom 13.9.2023 - XI R 20/20
ECLI:DE:BFH:2023:U.130923.XIR20.20.0
Volltext des Urteils: BBL2024-496-1 unter www.betriebs-berater.de
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4a S. 1, Abs. 4b S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 238 ff., § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 1 S. 1; FGO § 90 Abs. 2, § 107, § 121 S. 1, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2, Abs. 4; BGB § 320
Amtliche Leitsätze
1. Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren.
2. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.
Aus den Gründen
Verpflichtung zur Zahlung der Beteiligungsbeträge ist nicht als Verbindlichkeit auszuweisen
Rz. 11-16
B. [. . .] I. [. . .] 1. [. . .] 2. [. . .] II. [. . .] 1. Die von der Klägerin geschuldeten Beteiligungsbeträge sind in ihrer Bilanz zum 31.12.2013 nicht als Verbindlichkeit auszuweisen, weil diese gegenüber A aus dem Leasing-Restwertmodell bestehende Verpflichtung dem Grunde nach noch ungewiss war.
Handelsrechtliches Passivierungsgebot gilt auch für die Steuerbilanz – es sei denn, es gibt eine steuerrechtliche Spezialregelung
Rz. 17
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Ist eine Verbindlichkeit nach handelsbilanziellen Grundsätzen zu bilanzieren, gilt dieses Passivierungsgebot mithin auch für die Steuerbilanz. Nur wenn eine steuerrechtliche Spezialregelung weitere oder abweichende Kriterien für die Passivierung für Steuerzwecke aufstellt, kann es zu einer abweichenden Behandlung in der Steuerbilanz kommen (vgl. BFH-Urteil vom 1...