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Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen (BB 2023, Heft 27, S. 1551)

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Einführung

BGH, Urteil vom 9.5.2023, XI ZR 544/21

ECLI:DE:BGH:2023:090523UXIZR544.21.0

Volltext des Urteils: BBL2023-1346-3 unter www.betriebs-berater.de

BGB § 488 Abs. 1

Amtlicher Leitsatz

Zum Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen aufgrund einer Zinsgleitklausel.

Aus den Gründen

Zu Recht Verneinung des Anspruchs des Klägers auf Zahlung von "Negativzinsen" aus unter Ziff. 1 der Schuldscheine enthaltenen Zinsabrede i. V. m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Rz. 6-15

. . . 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von "Negativzinsen" aus der unter Ziffer 1 der Schuldscheine enthaltenen Zinsabrede in Verbindung mit § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verneint.

Zinsabrede in den Schuldscheinen ist eine vom Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB

 

Rz. 16

a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zinsabrede in den Schuldscheinen um von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, die der Senat selbst auslegen kann (. . .).

Auslegung der AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn

 

Rz. 17

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (. . .).

 

Rz. 18

Ansatzpunkt für die bei einer AGB-Klausel gebotene objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (. . .). Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (. . .) oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (. . .).

 

Rz. 19

Haben die Parteien ...

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