Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zur Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers als Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (BB 2019, Heft 51/52, S. 3038)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

BFH entscheidet mit Urteil vom 3.4.2019 – VI R 46/17 – gegen die Auffassung der Finanzverwaltung

Zusammenfassung

 
Überblick

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über den Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur möglich ist, wenn ein solches für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich ist. Dieser Auffassung ist der BFH mit Urteil vom 3.4.2019 erneut entgegengetreten. Nach dessen Auffassung setzt der Begriff des Arbeitszimmers lediglich voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Dafür ist es jedoch unerheblich, ob dieses auch für die Tätigkeit erforderlich ist. Ein Abzug der Aufwendungen ist möglich, wenn die dafür notwendige Veranlassung durch die Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

I. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dürfen Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, soweit es sich bei diesen um Aufwendungen für ein "häusliches Arbeitszimmer" sowie Kosten der Ausstattung handelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach Satz 2 der Regelung, wenn für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro beschränkt (sog. personenbezogene Abzugsbeschränkung). Diese Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt. Nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG findet diese Regelung auch Anwendung auf die sog. Überschusseinkünfte, so dass sie für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten entsprechend gilt.

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einem "häuslichen Arbeitszimmer" um einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren