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Zulagen / 9.1.1 Programmiererzulage

Jutta Schwerdle
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Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis IIb sowie IIa, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen beschäftigt sind, erhalten eine Programmiererzulage.

Ausgenommen sind:

  • Angestellte der Vergütungsgruppe Vb, die in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt sind. Dies sind insbesondere Angestellte in der Anwendungsprogrammierung, Produktionssteuerung und der Maschinenbedienung, die über einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe Vc in die Vergütungsgruppe Vb aufgestiegen sind.
  • Angestellte der Vergütungsgruppe IIa mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichgestellte Angestellte (Protokollnotiz zu § 4 TV über Zulagen an Angestellte).

Die Programmiererzulage wird gezahlt in Höhe von monatlich 23,01 EUR (§ 4 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte vom 17.5.1982). Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 4 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte).

 
Hinweis

Wegfall der Programmiererzulage zum 1.1.2021

Mit der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 2.3.2019 haben sich die Tarifvertragsparteien auf Änderungen hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigten in der Informationstechnik (Teil II Abschnitt 11) verständigt und vereinbart, dass die Programmiererzulage in der neuen Entgeltordnung wegfällt. Die Änderung wird zum 1.1.2021 in Kraft treten. Die Tarifeinigung steht unter einem Erklärungsvorbehalt für die Tarifvertragsparteien bis 30.4.2019. Die konkrete Umsetzung der vereinbarten Änderung in die Form eines Änderungstarifvertrags wird in den sog. Redaktionsverhandlungen erfolgen.

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