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Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten (BB 2010, Heft 28, S. 1721)

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Einführung

BFH, Urteil vom 17.3.2010, IV R 3/08

Volltext des Urteils: BBL2010-1721-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze

1. Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind.

2. Eine Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre ist nicht zu beanstanden.

2 Aus den Gründen

AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

 

Rz. 8-9

II. [. . .] 1. Absetzungen für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 S. 2 EStG).

Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

 

Rz. 10

2. Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. Urteil des BFH vom 16.10.2008 – IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl. II 2010, 28, BB 2009, 2307, unter II.2. der Gründe, m. w. N.), wie vorliegend zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Zuckerrübenlieferrechte sind daher abnutzbar, wie der Senat im Urteil in BFHE 226, 37, BStBl. II 2010, 28 im Einzelnen dargelegt hat (unter II.3. und II.4. der Gründe, m. w. N.). [. . .]

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte ist zu schätzen

 

Rz. 11

3. Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte nicht feststeht, ist sie zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl. II 2010, 28, unter II.5. der Gründe, m. w. N.). Der Senat hat damals entschieden, dass die Schätzung der Nutzungsdauer durch die Klägerin auf 15 Jahre, die m...

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