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Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb (BB 2016, Heft 30, S. 1790)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 22.3.2016, 1 ABR 10/14

ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0

Volltext des Urteils: BBL2016-1716-1 unter www.betriebs-berater.de

AktG § 17; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 21b, § 106 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2, § 106 Abs. 3 Nr. 9a, § 109a Halbs. 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 240 Satz 1, § 256 Abs. 1

1 Amtlicher Leitsatz

Bilden zwei Unternehmen nur einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt und ist dieses zugleich Alleineigentümer des anderen beteiligten Unternehmens, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über Unterrichtungspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss anlässlich einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.

Antragsteller ist der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs. Dieser wurde von der K KG (Arbeitgeberin zu 1.) und der K mbH (Arbeitgeberin zu 2.) gebildet. In dem Betrieb waren insgesamt etwa 460 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon standen ca. 400 Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin zu 1. und die übrigen zur Arbeitgeberin zu 2. Die Arbeitgeberin zu 1., bei der ein Wirtschaftsausschuss bestand, war alleinige Eigentümerin der Arbeitgeberin zu 2.

Die Gesellschafter der Arbeitgeberin zu 1. schlossen im Jahr 2011 einen Vertrag über die Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile an ein anderes Unternehmen. Nachfolgend wurde durch arbeitsgerichtlichen Beschluss bei der Arbeitgeberin zu 1. eine Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Unterrichtungs- und Beratungspflichten unter Vorlage von Unterlagen . . . wegen der Übernahme des Unternehmens" gebildet. Diese hat durch Spruch vom 28. Juni 2012 den Antrag des Betriebsrats auf Vorlage des Kaufvertrags über die Gesell...

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