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Wiedereingliederung / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Rechtliche Einordnung

Das Bundesarbeitsgericht[1] hat bekräftigt, dass während des Wiedereingliederungsverhältnisses die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten ruhen.

[1] BAG, Urteil v. 19.4.1994, 9 AZR 462/92.

1.1 Vertrag eigener Art

Nimmt der Arbeitnehmer eine (teilweise) Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber im Rahmen der Wiedereingliederung auf, handelt es sich um kein Arbeitsverhältnis, soweit die Tätigkeit ausschließlich zu Rehabilitationszwecken erfolgt.[1] Die Vereinbarung über die stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit ist vielmehr als Vertrag eigener Art nach §§ 241, 311 BGB anzusehen.

[1] BAG, Urteil v. 29.1.1992, 5 AZR 37/91.

1.2 Rechte und Pflichten

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung der Arbeitsvertragsparteien, ein Wiedereingliederungsverfahren durchzuführen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft – teilweise – zu verwerten. Auch der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Teilarbeitsfähigkeit anzufordern oder dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Die stufenweise Wiedereingliederung (auch Hamburger Modell genannt) ist in § 74 SGB V geregelt und dient dazu, den erkrankten Arbeitnehmer schrittweise wieder an seine alte Arbeit heranzuführen, wobei der zeitliche Umfang der Tätigkeit nach und nach gesteigert wird. Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Erforderlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit), Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen. Die Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines ärztlichen Wiedereingliederungsplans, der vorgibt, in welchen Stufen die Arbeit wieder aufgenommen wird.

 
Achtung

Abgrenzung zum BEM

Neben der stufenweisen Wiedereingliederung gibt es das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Zweck des BEM ist e...

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