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Wie werden Wahlen im Verein durchgeführt? / 12 Wahlverfahren, die eine besondere Satzungsgrundlage benötigen

Stefan Wagner
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a) Blockwahl

Bei der echten Blockwahl können sich die Mitglieder mit ihrer Stimme nur für oder gegen einen vorgestellten Kandidatenblock entscheiden und haben keine Möglichkeit mehr, Änderungsvorschläge abzugeben oder sich individuell für den einen oder anderen Kandidaten zu entscheiden.

 
Praxis-Beispiel

Für den Vorstand wird folgende Besetzung zur Abstimmung gestellt: 1. Vorsitzender Herr Müller, Stellvertreter Herr Huber, Schatzmeisterin Frau Anton, Sportwart Herr Schulze, Jugendwart Herr Schmidt.

Die Mitglieder haben nur eine Stimme und können diesem Block entweder zustimmen oder ihn ablehnen. Dies führt zu einer Beschränkung des Stimmrechts und damit zu einer Beschneidung der Mitgliederrechte. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung hier eine ausdrückliche Satzungsregelung, da die Rechte der Mitglieder eingeschränkt werden. Der Versammlungsleiter kann dieses Verfahren daher nicht von sich aus anordnen. Auch die Mitgliederversammlung selbst kann dieses Verfahren nicht wählen, wenn dies die Satzung nicht ausdrücklich vorsieht.

Ausnahmefall

Die Mitgliederversammlung eines Vereins hatte die Wiederwahl zweier Vorstandsmitglieder ohne Einzelabstimmung über die Kandidaten beschlossen. Das Registergericht verweigerte mit Verweis auf die fehlende Satzungsgrundlage die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister. Das OLG Bremen (Beschluss v. 12.10.2015, Az.: 2 W 68/15) sah dies im konkreten Fall anders und hatte keine Einwände gegen die durchgeführte Wahl.

 

Wann ist Blockwahl ohne Satzungsgrundlage zulässig?

  • der Vorschlag für die Blockwahl kam aus dem Mitgliederkreis und nicht vom Versammlungsleiter;
  • es gab auch keine Debatte, in der abweichende Meinungen geäußert wurden;
  • die Wahl erfolgte einstimmig.

In diesem Fall sah das OLG in dem objektiv vorliegenden Verfahrensverstoß kein...

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