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Wie organisiert man den Wechsel im Vorstandsamt – nur ei ... / 9.3 Entlastung nicht vergessen

Stefan Wagner
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Die Entlastung ist im BGB-Vereinsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Vorstand daher grundsätzlich nur, wenn hierfür eine Satzungsgrundlage vorhanden ist, so die Rechtsprechung. Die Entlastung des Vorstands kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten für die zurückliegende Amtszeit in Betracht. Sie stellt den Vorstand von allen Ansprüchen des Vereins im Innenverhältnis frei, die dem Verein beziehungsweise der Mitgliederversammlung als Entlastungsorgan bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen und Informationen erkennbar waren. Die Entlastung wirkt also wie ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche (vgl. § 397 Abs. 2 BGB).

Wenn diese Entscheidung durch den Verein nicht getroffen, abgelehnt oder vergessen wird, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf die Amtszeit des Vorstands.

 
Hinweis
  • Die Amtszeit nach der Satzung endet auch dann, wenn keine Entlastung erteilt worden ist.
  • Wenn die Entlastung zum Ende der Amtszeit nicht erteilt wurde und sich aus der Satzung ein Anspruch auf Entlastung für den Vorstand ergibt, muss die Entlastung später nachgeholt werden.
 
Hinweis

Wenn der Verein einem Vorstandsmitglied nach seinem Ausscheiden aus dem Verein zu Unrecht die Entlastung verweigert, steht dem betroffenen Vorstandsmitglied ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage gegen den Verein jedenfalls dann zu, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Verein Ersatzansprüche geltend machen wird.

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