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Wichtige gesetzliche Haftungstatbestände für den Vorstand / 4 Haftung des Vorstands in der Insolvenz des Vereins

Stefan Wagner
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Haftungsnorm ist § 42 Abs. 2 BGB.

Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergeben sich aus der Insolvenzordnung (InsO). Dort sind die Begriffe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gesetzlich geregelt und definiert.

 
Achtung

Insolvenzverfahren nur bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes.

Nach § 16 InsO muss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Eröffnungsgrund vorliegen. Die Voraussetzungen muss der Vorstand nach § 26 BGB kennen, um seiner Verantwortung nach § 42 Abs. 2 BGB nachkommen zu können.

4.1 Kriterien für den Vorstand bei der Zahlungsunfähigkeit des e. V.

Der Mangel an Zahlungsmitteln darf nicht nur kurzfristig andauern, wobei hierbei ein Zeitraum gemeint ist, währenddessen eine kreditfähige und kreditwürdige Person regelmäßig die erforderlichen Mittel in Form eines Darlehens aufnehmen kann. Hier dürften nach der Rechtsprechung zwei bis drei Wochen angemessen sein.

4.2 Kriterien für den Vorstand bei der Überschuldung des e. V.

Die Überschuldung des e. V. kann nur festgestellt werden, wenn das gesamte Vermögen des e. V. bilanziert wird, d. h. eine Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens – einschließlich der Vermögenswerte in den Abteilungen und Untergliederungen – erfolgt.

4.3 Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Daneben kennt das Gesetz noch den Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Dieser liegt dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

4.4 Der Eröffnungsantrag eines Insolvenzverfahrens

Nach § 15 Abs. 1 InsO ist aufgrund des Prinzips der Gesamtverantwortung jedes einzelne Vo...

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